Gebrauchtwagenkaufverträge werden in der Regel unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung abgeschlossen. Dieser zulässige Gewährleistungsausschluß wird bei Händlern oftmals durch eine Gebrauchtwagengarantie abgemildert. Die Garantieabreden enthalten vielfach aber keinerlei Inhaltsangabe darüber, welche Rechte der Käufer im Garantiefall hat.
Dem Käufer steht in solch einem Fall ein Nachbesserungsanspruch zu. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder ernsthafter und endgültiger Weigerung des Verkäufers, die Nachbesserung durchzuführen, hat der Käufer einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Dies gilt allerdings nur dann, wenn in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gewährleistung nicht auf die Nachbesserung beschränkt ist.
Ein Streitpunkt im Garantiefall kann die Beweislast sein. Zumindest bei einer nur 3-monatigen Garantiezeit hat der Verkäufer zu beweisen, daß der Garantiefall schuldhaft vom Käufer herbeigeführt wurde. Bei solch einer kurzen Garantiezeit trifft den Käufer also keinerlei Beweispflicht hinsichtlich der Herkunft des aufgetretenen Mangels.