Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ausführlich dazu Stellung genommen, inwieweit die Tätigkeit einer Bau- oder Grundstücksgesellschaft auf die privaten Veräußerungsgeschäfte eines daran beteiligten Gesellschafters abfärbt. Nach Ansicht des BFH sind bei Berechnung der 3-Objekt-Grenze alle Aktivitäten der Gesellschaft und des Gesellschafters zusammenzurechnen, auch wenn weder bei der Gesellschaft noch im privaten Bereich diese Grenze überschritten werde. Das könne dazu führen, daß nur für einen Gesellschafter der Veräußerungsgewinn zu ermitteln ist, weil der Grundstückshandel der Gesellschaft zusammen mit seinen privaten Veräußerungen zu einem gewerblichen Grundstückshandel führe, während diese Voraussetzungen bei den anderen Gesellschaftern nicht vorliegen. In Zweifelsfällen sollte steuerlicher Rat eingeholt werden.