News

Gewerkschaftswerbung im Betrieb

News - 04.05.2006

Das Bundesarbeitsgericht hat am 28.02.2006 eine Klage der Industriegewerkschaft Metall abgewiesen. Diese hatte von einem Arbeitgeber verlangt, betriebsfremden Gewerkschaftsbeauftragten zu Werbungszwecken während der Mittagsöffnungszeiten der Betriebskantine den Zutritt zum Betrieb zu gestatten. Zwar habe die Gewerkschaft das Recht, grundsätzlich auch durch Betriebsfremde in Betrieben zu werben. Hierbei sind jedoch das Haus- und Eigentumsrecht sowie insbesondere das Recht des Unternehmens auf einen störungsfreien Betriebsablauf zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hatte der gewerkschaftliche Antrag Fallgestaltungen umfasst, in denen dem geforderten Zutritt berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstanden. Wir empfehlen, dass Sie bei einem derartigen Ansinnen der Gewerkschaft anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um unberechtigten Begehren von Anfang an effektiv entgegen zu treten.