In den Arbeitsverträgen tarifgebundener Arbeitgeber findet man regelmäßig eine Bezugnahmeklausel auf das einschlägige Tarifwerk „in der jeweils geltenden Fassung“.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) beschränkte sich die Wirkung dieser so genannten „Gleichstellungsabrede“ selbst bei unklarem oder gar widersprechendem Wortlaut der Bezugnahmeklausel auf die Gleichstellung gewerkschaftlich organisierter (und deshalb tarifgebundener) und gewerkschaftlich nicht organisierter (und deshalb nicht tarifgebundener) Arbeitnehmer. Entfiel zum Beispiel durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband die tarifrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, neu abgeschlossene Tarifverträge gegenüber den tarifgebundenen Arbeitnehmern anzuwenden, entfiel damit zugleich die Verpflichtung gegenüber den nicht organisierten Arbeitnehmern.
Mit seiner Entscheidung vom 18.04.2007 (AZ: 4 AZR 652/05) hat das BAG eine bereits früher angekündigte Änderung der Rechtsprechung umgesetzt. Bei allen ab dem 01.01.2002 abgeschlossenen Arbeitsverträgen wird die Bezugnahme auf die Tarifverträge „in der jeweils geltenden Fassung“ in Zukunft wörtlich genommen. Alle Arbeitnehmer mit einer entsprechenden Bezugnahmeklausel nehmen auch bei Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers an den weiteren Tarifsteigerungen teil. Etwas anderes gilt nur dann, wenn in der Bezugnahmeklausel eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, dass sich ihre Wirkung auf die Gleichstellung organisierter und nicht organisierter Arbeitnehmer beschränkt.