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ConradyUlrich Conrady
Rechtsanwalt
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GmbH-Geschäftsführerverträge: Kurze gesetzliche Kündigungsfristen

Arbeitsrecht - 07.10.2020

Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass Geschäftsführer selbst dann keine Arbeitnehmer sind und sein können, wenn der Geschäftsführer an der GmbH nicht oder nur unmaßgeblich beteiligt ist (Fremdgeschäftsführer).

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich dieser Auffassung des BGH in den letzten Jahren angeschlossen, indem es klargestellt hat, dass Fremdgeschäftsführer regelmäßig Dienstnehmer und keine Arbeitnehmer sind. Nur in extremen Ausnahmefällen, so das goldene Hintertürchen des BAG, könnten Fremdgeschäftsführer Arbeitnehmer sein. Ob dieses Hintertürchen quietscht, wissen wir nicht; das BAG hat es bisher niemals geöffnet.

Mit Urteil vom 11.06.2020 (2 AZR 374/19) hat das BAG nunmehr die lange offene Frage geklärt, ob (auch) für die Geschäftsführerverträge mit Fremdgeschäftsführern die kürzeren Kündigungsfristen für Dienstverhältnisse (§ 621 BGB) gelten oder (in analoger Anwendung) die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer (§ 622 BGB). Nach § 621 BGB können Gesellschaft und Geschäftsführer mit einer Frist von gerade einmal zwei Wochen zum Kalendermonatsende kündigen („Kündigung zum 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats“). Nach § 622 BGB beträgt die Grundkündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Kalendermonatsende.

Der wichtigste Unterschied zwischen beiden gesetzlichen Regelungen liegt darin, dass sich gemäß § 622 BGB die Kündigungsfristen im Fall einer Kündigung der Gesellschaft mit zunehmender Dauer des Geschäftsführervertrages auf bis zu 7 Monate zum Monatsende verlängern, im Rahmen des § 621 BGB jedoch nicht.

Das BAG hat entschieden, dass (auch) für den Fremdgeschäftsführer die kurzen Fristen des § 621 BGB gelten. Das ist konsequent. Ein Fremdgeschäftsführer kann sich im Rahmen des nationalen Rechts nicht auf die Regelungen für Arbeitnehmer stützen. Er muss sich sein „Schutzniveau“ bei der Verhandlung seines Geschäftsführervertrages durch die Vereinbarung von Festlaufzeiten, langen Kündigungsfristen und/oder Abfindungsregeln sichern. 

Hingegen kann sich der Fremdgeschäftsführer auf viele in Umsetzung von EU-Richtlinien erlassene Arbeitnehmerregelungen berufen (zum Beispiel das BUrlG; AGG; MuSchG); denn europarechtlich ist und bleibt der Fremdgeschäftsführer Arbeitnehmer. 

Der deutsch-europäische Spagat ist weiter geworden.