Dr. Martin Mack
Rechtsanwalt und Mediator
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Gern wird, vor allem bei schon länger bestehenden Gesellschaften, die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste für die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten übersehen (§ 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Nur ein sogenannter Listengesellschafter ist berechtigt, Gesellschafterrechte wahrzunehmen.
Gesellschafter müssen deshalb auch sorgfältig darauf achten, dass ihre Gesellschafterstellung in der Gesellschafterliste ordnungsgemäß vermerkt und im Handelsregister aufgenommen ist. Dies gilt insbesondere, wenn es Streit über die Gesellschafterstellung gibt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit dem Urteil vom 26.01.2021, Az. II ZR 391/18, diese Regelung unterstrichen. Ein Abberufungsbeschluss gegen einen Gesellschafter-Geschäftsführer war zu einem Zeitpunkt gefasst worden, als er nicht in der Gesellschafterliste eingetragen war. Die Erhebung einer gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage bleibt ihm versagt. Eine Ausnahme gilt nur bei Klagen gegen die Einziehung des Geschäftsanteils selbst. Diese Ausnahme ist geboten, um dem betroffenen Gesellschafter einen effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen. Anders hingegen bei Beschlüssen über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer, die Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrags oder die Anspruchsverfolgung ihm gegenüber.
Ein Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil zwangsweise eingezogen wird, muss sich daher nicht nur gegen die Einziehung als solche wenden, sondern er sollte auch prüfen, in welcher Weise seine Entfernung aus der Gesellschafterliste durch vorläufigen Rechtsschutz unterbunden werden kann.