Gesellschafter einer GmbH haften für deren Schulden grundsätzlich nicht. Es gibt aber Ausnahmen (so genannter Haftungsdurchgriff). Bislang haften Gesellschafter wegen so genannter Vermögensvermischung, wenn die Buchführung der GmbH fehlte oder undurchsichtig war und dadurch die Trennung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen verschleiert wurde. Dies traf auch solche Gesellschafter, die diesen Missstand nicht verantwortet haben. Dem folgt der Bundesgerichtshof nicht. Fehlende oder undurchsichtige Buchführung allein ist kein Haftungsgrund, solange der Vermögensbestand und die Zahlungsströme der GmbH anhand anderer Unterlagen vollständig nachvollzogen werden können, z. B. durch Kassenbücher, Umsatzsteuervoranmeldungen oder BWA. Es haften nur die Gesellschafter, die die Vermögensvermischung auf Grund ihres Einflusses auf die GmbH als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter aktiv verursacht haben. Minderheitsgesellschafter sind demnach in der Regel nicht betroffen.
Unbeschadet dessen gilt: GmbH-Gesellschafter sollten stets auf eine klare und dokumentierte Trennung des Gesellschaftsvermögens von ihrem Privatvermögen achten.