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TüchelmannFred Tüchelmann
Rechtsanwalt und Steuerberater
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„Goldpapiere“ sind interessant!

Steuerrecht - 04.11.2020

Zum Sachverhalt:
Der Kläger erwarb im Jahr 2008 Inhaberschuldverschreibungen „Gold Bullion Securities“. Er veräußerte sie in 2011 mit Gewinn. Bei diesen „Gold Bullion Securities“ handelt es sich um durch physisches Gold besicherte, unbefristete Schuldverschreibungen ohne Verzinsung und ohne Endfälligkeit.

Das Finanzamt sah in dem von dem Kläger erzielten Gewinn steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen. Der Kläger hielt den Gewinn aufgrund des Ablaufs der einjährigen Spekulationsfrist für steuerfrei.

Der BFH (Urteil vom 16.06.2020, VIII R 7/17) folgte dem Kläger. Bei dem Verkauf dieser speziellen Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich nicht um einen Verkauf von Kapitalforderungen, da diese jeweils einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbriefen. Es handelt sich auch nicht um ein als Termingeschäft ausgestaltetes Finanzinstrument. Konsequenterweise handelt es sich hier um ein privates Veräußerungsgeschäft. Gewinne aus einer Veräußerung sind nach einem Jahr steuerfrei.