Ilka Michos
Rechtsanwältin
Fachanwältin für
Verwaltungsrecht
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Das Bundesverwaltungsgericht hat ein von Appelhagen geführtes Normenkontrollverfahren gegen eine Erhaltungssatzung der Stadt Halberstadt zum Anlass genommen, über eine grundsätzliche Rechtsfrage zu entscheiden. Alleiniger Zweck der Satzung war, den Abriss von Gebäuden zu verhindern, um diese als „Lärmschutzwand“ für dahinterliegende Wohnbebauung zu erhalten. Der Abriss der Gebäude war nur mit der Auflage einer Wiederaufbaupflicht zulässig.
Aus optischen Gründen waren die Gebäude nicht erhaltenswert - es handelte sich um teilweise leerstehende „Plattenbauten“ aus den 80-er Jahren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 04.12.2014 (Az.: 4 CN 7.13) die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, dass Lärmschutzerwägungen den Erlass einer Erhaltungssatzung nicht rechtfertigen. Die Schutzwürdigkeit der „städtebaulichen Eigenart eines Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt“ sei anhand der tatsächlichen, optisch wahrnehmbaren Gegebenheiten zu bestimmen. Optisch nicht wahrnehmbare Ziele, wie etwa Lärmschutzziele, könnten hierzu nichts beitragen und rechtfertigten deshalb nicht den Erlass einer Erhaltungssatzung.
Damit hat das Gericht dem Anwendungsbereich des § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB Grenzen gezogen. Es hat der konturlosen Ausweitung des Tatbestandes auf „jegliche“ städtebauliche Gründe zu Recht einen Riegel vorgeschoben.