Ilka Michos
Rechtsanwältin
Fachanwältin für
Verwaltungsrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-537
Telefax: +49 (0) 531 28 20-695
michosappelhagen.de
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat sich in einem Eilverfahren zum Abstandsprivileg von Grenzgaragen mit Dachterrasse positioniert. Im Beschluss vom 08.05.2018, Az.: 1 ME 55/18, hat es entschieden, dass eine Garage ihr Abstandsprivileg nicht dadurch verliert, dass auf ihrem Dach eine vom Wohnhaus zugängliche Terrasse angelegt wird. Die Terrasse muss als Teil des Wohnhauses allerdings die Abstandsvorschriften einhalten.
Hintergrund der Entscheidung ist ein Nachbarstreit. Grundsätzlich müssen Gebäude von den Grundstücksgrenzen mit der Hälfte ihrer Höhe, mindestens 3 m Abstand halten (§ 5 Abs. 1 Niedersächsische BauO (NBauO)). Bestimmte Gebäude und Gebäudeteile sind privilegiert. U. a. sind Garagen mit einer Höhe bis zu 3 m bei Einhaltung bestimmter weiterer Voraussetzungen entlang der Grenze zum Nachbargrundstück zulässig (§ 5 Abs. 8 NBauO). Dieses Abstandsprivileg gilt für Terrassen nicht. Diese müssen Grenzabstand halten, soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche gelegen sind. Eine Dachterrasse auf einem 3 m hohen Garagendach muss daher einen Grenzabstand von 3 m einhalten.
Der Nachbar war der Auffassung, dass die Garage selbst ihr Abstandsprivileg dadurch verliert, dass sie nicht nur dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dient, sondern zusätzlich eine Terrassennutzung stattfindet. Die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte der verschiedenen Bundesländer ist zu dieser Frage unterschiedlich. Das OVG Lüneburg hat mit der Entscheidung vom 08.05.2018 für Niedersachsen klargestellt, dass auf den begünstigten Garagen Dachterrassen zulässig sind, soweit die Garagen (und die Dachterrassen) den Grenzabstand einhalten – d. h. ab einem Grenzabstand von 3 m. Garagen sind nicht nur Gebäude, sondern auch Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Deshalb verlangt § 5 Absatz 8 NBauO, dass nur die Gebäudeteile, die den Grenzabstand tatsächlich unterschreiten, allein der Garagennutzung dienen dürfen. Soweit der erforderliche Abstand bereits nicht unterschritten wird, ist der Nutzungszweck der Anlage diesbezüglich nicht mehr relevant. Der „Rest“ der Garage im Grenzabstandsbereich behält seine Privilegierung.