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„Grenzüberschreitende Tätigkeit“ kommunaler Unternehmen zulässig

News - 12.06.2000

Unter bestimmten Voraussetzungen darf sich ein kommunales Unternehmen auch außerhalb der eigenen Gemeindegrenzen betätigen, befand jüngst das Oberlandesgericht Düsseldorf. Das Gericht hat mit der Entscheidung einen anderslautenden Beschluss der Vergabekammer Düsseldorf aufgehoben, die der Awista GmbH, einer Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung, untersagt hatte, an der Ausschreibung für die Müllentsorgung in einer Nachbargemeinde teilzunehmen.

 

An der Awista GmbH sind die Stadtwerke Düsseldorf mit rund 75 % beteiligt, die wiederum zu 80 % der Stadt gehören. Die Vergabekammer hielt die Teilnahme am Vergabeverfahren für einen Verstoß gegen die nordrhein-westfälische Gemeindeordnung, die fordert, dass Kommunen bei ihrer wirtschaftlichen Betätigung einen öffentlichen Zweck erfüllen. Dieser sei nicht gegeben.

 

Das Oberlandesgericht ist anderer Ansicht. Vorschriften, die die wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde außerhalb ihres Territoriums einschränken, seien nicht anzuwenden, weil es sich bei einer Entsorgungsdienstleistung wegen der Verpflichtung der Kommune nicht um eine „wirtschaftliche Betätigung“ im Sinne der Gemeindeordnung handele. Auch könne weder aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz noch aus Art. 28 II GG ein generelles Verbot der überörtlichen Betätigung hergeleitet werden. Der Handlungsspielraum für kommunale Gesellschaften wird durch die Entscheidung spürbar erweitert.

 

Gegen das Urteil ist Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az.: 1 BVR 340/00).