Andreas Janßen LL.M.
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für
Erbrecht
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Nicht nur Eigentum, auch ein Erbe verpflichtet. Wer z.B. Grundbesitz erbt, muss Sorge dafür tragen, dass er als (neuer) Eigentümer im Grundbuch aufgeführt wird. Ein Erbe ist gesetzlich dazu verpflichtet, das Grundbuch in jedem Fall berichtigen zu lassen, dass der Erbe / die Erbin statt dem Erblasser / der Erblasserin eingetragen ist.
Eine Grundbuchberichtigung löst grundsätzlich gerichtliche Gebühren aus. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Antrag auf Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt wird, dafür sieht das Gesetz eine Gebührenbefreiung vor. Diese Frist verlängert sich selbst dann nicht, wenn der Antrag (nur) deshalb verspätet gestellt wird, weil die Erbfolge erst umfangreich und aufwändig – z.B. in einem gerichtlichen Verfahren auf Erteilung eines Erbscheines – geklärt werden muss. Das OLG Karlsruhe hat jetzt in einer Entscheidung vom Dezember 2023 (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.12.2023) noch einmal bestätigt, dass es nicht darauf ankommt, ob die Zweijahresfrist unverschuldet oder verschuldet versäumt wurde. Wenn ein Antrag auf Grundbuchberichtigung erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt wird, fallen Gebühren an.
Denken Sie nach einem Erbfall daran, die Veränderung auch im Grundbuch nachzuvollziehen. Sprechen Sie uns bei Bedarf gern an, wenn Sie Unterstützung brauchen.