Andreas Janßen LL.M.
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Fachanwalt für
Erbrecht
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Im Grundsatz hat jeder das Recht, die Vererbung seines Vermögens selbst zu bestimmen. Grenzen setzt das sogenannte Pflichtteilsrecht der Nachkommen. Das Bundesverfassungsgericht hat bestätigt, dass den Kindern diese Mindestbeteiligung am Nachlass bleiben muss (Beschluss vom 19.04.2005, 1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03). Das Pflichtteilsrecht sei Ausdruck einer Familiensolidarität, die in grundsätzlich unauflösbarer Weise zwischen dem Erblasser und seinen Kindern bestehe. Nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen darf der Pflichtteil entzogen werden.
Ob in diesem engen Rahmen noch die Möglichkeit besteht, ein Kind gänzlich vom eigenen Vermögen/Nachlass „auszuschließen“ oder ob eine Pflichtteilsentziehung im Testament wirksam ist, bedarf der rechtlichen Prüfung im Einzelfall.