Dr. Joachim Gulich LL.M.
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Zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben die Öffentliche Hand aufgeschreckt (Beschlüsse vom 13.06.2007, Verg 2/07 und 12.12.2007, Verg 30/07). Danach kann die Verknüpfung eines Grundstücksverkaufs mit einem städtebaulichen Vertrag, der den Erwerber zur Beachtung spezifischer Vorgaben der Kommune verpflichtet, eine unter das Vergaberecht fallende Baukonzession sein.
Bloße Grundstückskaufverträge mit der Öffentlichen Hand als Verkäufer ohne Bau- oder Gestaltungsverpflichtung stellen keine öffentlichen Aufträge dar. Es handelt sich nicht um eine Nachfrage, sondern um die Abgabe einer Leistung des öffentlichen Auftraggebers. Ist jedoch der Kaufvertrag mit konkreten Bau- oder Nutzungsverpflichtungen des Erwerbers als Investor verknüpft, kann der Gesamtvorgang als vergaberechtlich relevante Baukonzession zu bewerten sein. In diesem Fall sind die Vorgaben des Kartellvergaberechts zu beachten.
Beachtet die Öffentliche Hand beim Verkauf von Grundstücken mit Auflagen zum Bau oder zur Nutzung die vergaberechtlich maßgeblichen Grundsätze für Baukonzessionen nicht (insbesondere Transparenz, Gleichbehandlung, Wettbewerb), ist das Projekt nicht nur in der Phase der Auswahl des Investors mit dem Risiko von Nachprüfungsverfahren bedroht. Es kann sogar der geschlossene Vertrag nach § 13 Satz 6 Vergabeverordnung nichtig sein.
Eine tief gehende vergaberechtliche Prüfung der Struktur eines integrierten Grundstücksverkaufsgeschäfts der Öffentlichen Hand als Investorenmodell ist deshalb Voraussetzung rechtssicherer Durchführung.