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Häusliches Arbeitszimmer - Einschränkung des Werbungskostenabzugs wird gerichtlich überprüft

News - 12.10.1997

Seit 1996 können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden, wenn

 

[mehr als die Hälfte der gesamten beruflichen Arbeitszeit im Arbeitszimmer verbracht wird oder]

[kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.]

 

In diesen Fällen ist der Abzug regelmäßig auf 2.400,00 DM jährlich beschränkt; ein unbeschränkter Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Zu der Frage, ob diese Einschränkungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind, sind verschiedene Verfahren beim Bundesfinanzhof (Az: VI R 4/97 u. VI R 30/97) und beim Bundesverfassungsgericht (Az: 2 BvR 410/97) anhängig. Bei verweigertem Werbungskostenabzug kann es sich empfehlen, unter Bezugnahme auf die vorgenannten Verfahren Einspruch einzulegen.