Dr. Martin Mack
Rechtsanwalt und Mediator
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Handels- und Gesellschaftsrecht
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Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Treuepflicht für Minderheitsaktionäre in der Aktiengesellschaft weiter entwickelt.
Sie gilt zumindest für mehrere Minderheitsaktionäre, die in ihrer Gesamtheit bei Abstimmung in der Hauptversammlung die Voraussetzung für eine Sperrminorität oder für die Durchsetzung eines Minderheitenrechts erreichen. Dies gilt jedenfalls, wenn sie sich auf eine einheitliche Stimmrechtsausübung verständigen (Stimmbindung) oder wenn sie unabhängig voneinander mit der Ausübung des Stimmrechts einen Dritten bevollmächtigen.
Eine Schadensersatzpflicht des vollmachtgebenden Minderheitsaktionärs aus treuepflichtswidriger Stimmrechtsausübung tritt ein, wenn die Treuepflicht vorsätzlich verletzt worden ist und der Eintritt des Schadens nicht durch Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses verhindert werden kann.
Ist durch die treuepflichtwidrige Handlung ein Vermögensschaden bei der Aktiengesellschaft entstanden, kann der geschädigte Aktionär den Schadensbetrag, der anteilig der Minderung des Gesellschaftsvermögens entspricht, zur Leistung in sein Privatvermögen geltend machen, wenn er bei Liquidation oder Konkurs der Aktiengesellschaft zur vorrangigen Befriedigung von Gesellschaftsgläubigern nicht benötigt wird.