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OttDr. Hendrik Ott
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Haftung des Anlagevermittlers bekräftigt

News - 09.04.2002

Wer sich, auch nebenberuflich, als Vermittler von Vermögensanlagen betätigt, ist zu vollständiger und richtiger Information über alle für die Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände verpflichtet. Er muss sich selbst ein Bild über die Wirtschaftlichkeit der Anlage und die Bonität des Kapitalsuchenden machen. Liegen objektive Daten nicht vor oder verfügt der Anlagevermittler insoweit nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem anderen Teil offen legen. Bei Verstoß dagegen haftet er auf Schadensersatz. Dies hat der Bundesgerichtshof neuerlich bekräftigt (Urteil vom 13.06.2002 - III ZR 166/01). Ein Polizeibeamter hatte für Anlagen bei einem dubiosen Vermögensverwalter geworben, ohne wirklich zu prüfen, was es damit auf sich hatte. Eine Anlegerin verlor mehrere 100.000 DM und machte, da beim Empfänger nichts zu holen war, den Vermittler haftbar. Mit Erfolg.