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OttDr. Hendrik Ott
Rechtsanwalt
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Haftung des Anlagevermittlers für Auskunft zur Kapitalsicherheit

News - 12.03.2003

Ein Anlagevermittler muss die Sicherheit einer Kapitalanlage selbst überprüfen, wenn er ohne Einschränkung auf Angaben eines Dritten verweist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.09.2003 - III ZR 381/02).

Ein Anleger übernahm eine Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft. In dem von der Gesellschaft erstellten Antragsformular für die Beteiligung heißt es, dass 91 % der Nettoanlagesumme nach Zahlungseingang abgesichert seien. Die Gesellschaft geriet in Vermögensverfall. Es stellte sich heraus, dass es sich um ein Schneeballsystem gehandelt hatte. Das angelegte Kapital war verloren. Da bei der Gesellschaft nichts mehr zu holen war, nahm der Anleger den Vermittler der Anlage in Anspruch. Dieser verteidigte sich damit, dass er keine eigenen Angaben gemacht habe, sondern erkennbar nur auf das verwiesen hat, was die Gesellschaft selbst erklärt hatte. Der Bundesgerichtshof billigt diese Verteidigung nicht. Der Vermittler ist zur richtigen und vollständigen Information über diejenigen Umstände verpflichtet, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind. Vorliegend war es dem Anleger gerade auf die 91 %ige Kapitalsicherheit angekommen. Der Vermittler hatte deshalb zu prüfen, ob diese Bedingung erfüllt war.