Der Vorstand als gesetzlicher Vertreter eines Vereins haftet für die Steuerschulden des Vereins, soweit er seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, daß selbst für ehrenamtliche und unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder eines (wirtschaftlich tätigen) Vereins hinsichtlich der Lohnsteuerhaftung regelmäßig die gleichen Grundsätze wie für GmbH-Geschäftsführer gelten. Danach haften die Vorstandsmitglieder gesamtschuldnerisch für die Steuerschulden des Vereins. Vor Haftungsrisiken sei daher gewarnt.