Dr. Hendrik Ott
Rechtsanwalt
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Handels- und Gesellschaftsrecht
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Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet ein Neugesellschafter, der in eine bereits bestehende GbR eintritt, auch für vor seinem Beitritt bereits begründete Verbindlichkeiten der GbR in vollem Umfang persönlich. Diese Rechtsprechung ist aus Gründen des Vertrauensschutzes nur auf Beitrittsfälle nach dem Stichtag 07.04.2003 anwendbar. In einer aktuellen Entscheidung vom 12.12.2005 (II ZR 283/03) schränkt der Bundesgerichtshof den Vertrauensschutz nunmehr ein. Habe der Neugesellschafter im Zeitpunkt des Beitritts Kenntnis vom Bestehen einer Altverbindlichkeit oder könne er diese bei auch nur geringer Aufmerksamkeit erkennen, soll es bei einer Haftung für Altverbindlichkeiten auch vor dem genannten Stichtag bleiben.
Mit dieser Entscheidung hat der BGH die Rechtsstellung des Neugesellschafters verschlechtert. Insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen wird man eine fahrlässige Unkenntnis des Neugesellschafters regelmäßig bejahen müssen. Besonderes Gewicht sollte deshalb den vertraglichen Regelungen des Beitritts zu einer GbR beigemessen werden, um Haftungsgefahren zu minimieren.