Dr. Martin Mack
Rechtsanwalt und Mediator
Sparkassenkaufmann
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Handels- und Gesellschaftsrecht
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Bei Insolvenzreife einer GmbH verlangt der Bundesgerichtshof (BGH) in Strafsachen vom Geschäftsführer, die Sozialversicherungsabgaben und die Lohnsteuer abzuführen und die Pflicht zur Sicherung der Masse (§§ 266a StGB, 92 Abs. 3 AktG, 64 Abs. 2 GmbHG) zurückzustellen. Bei Nichtabführung macht sich der Geschäftsführer persönlich strafbar. Dessen ungeachtet machte sich der Geschäftsführer nach bisheriger Rechtsprechung des BGH in Zivilsachen gegenüber der GmbH persönlich haftbar, wenn er dem Gebot des BGH in Strafsachen Folge leistete und nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuer abführte.
Dieses Dilemma hat der BGH in Zivilsachen mit Urteil vom 14.05.2007 (AZ: II ZR 48/06) beseitigt. Er räumt den gesetzlichen Zahlungspflichten Vorrang ein. Der Geschäftsführer kann und muss bei Insolvenzreife der Gesellschaft Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer leisten, ohne gegenüber der GmbH erstattungspflichtig zu werden.