Führt eine Kapitalgesellschaft, z. B. eine GmbH, die einbehaltenen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht ab, kann dies zu einer persönlichen Haftung von Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern führen. Liegt eine klare Zuständigkeitsregel innerhalb der Geschäftsführung vor, trifft regelmäßig die Haftung nur denjenigen, der danach für die Abführung der Arbeitnehmeranteile verantwortlich ist. Nun hat das OLG Rostock (Urteil vom 13.9.2001, 1 U 261/99) jedoch einen Mitgeschäftsführer haftbar gemacht, obwohl er intern nicht die Zuständigkeit hatte. Gerät das Unternehmen in die Krise, dann treffen danach auch den nicht zuständigen Geschäftführer Überwachungspflichten im Hinblick auf die Verantwortlichkeiten anderer. Das Urteil bewirkt eine erhebliche Verschärfung der persönlichen Verantwortlichkeit von Geschäftsführern auch über ihren Zuständigkeitsbereich hinaus.