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UllrichDr. Steffen Ullrich
Rechtsanwalt
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Handynutzung im Straßenverkehr- eingeschränkter Unfallversicherungsschutz

Versicherungsrecht - 06.02.2019

Wege von Beschäftigten von und zur Arbeitsstätte fallen üblicherweise unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (sog. Wegeunfall).

Wer allerdings auf dem Arbeitsweg mit dem Handy telefoniert, riskiert den Unfallversicherungsschutz!

Das Sozialgericht Frankfurt hat in einem aktuellen Urteil vom 18.10.2018 (Az.: S 8 U 207/16) entschieden, dass ein Wegeunfall nicht mehr versichert ist, wenn das Telefonieren wesentliche Unfallursache war. Zwar bestünde für Beschäftigte auf dem Arbeitsweg grundsätzlich gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Versichert sei allerdings nur die Tätigkeit des Gelangens von oder zum Arbeitsort, nicht jedoch das gleichzeitige Telefonieren mit dem Handy. Insofern liege eine sog. gemischte Tätigkeit vor. Ein Wegeunfall könne nach Auffassung des Gerichtes allerdings nur dann angenommen werden, wenn der Unfall und hierdurch der Gesundheitsschaden wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden sei. Dies sei dann der Fall, wenn sich auf dem Arbeitsweg ein allgemeines Wegerisiko verwirklicht. 

Demgegenüber sei ein Arbeitsunfall abzulehnen, wenn sich eine unversicherte Tätigkeit - wie das Telefonieren - als wesentliche Unfallursache darstellt. Durch das Telefonieren sei nämlich die Wahrnehmungsfähigkeit im Verkehr deutlich eingeschränkt. Das hierdurch begründete erhebliche Risiko müsse für die Ablehnung des Unfallversicherungsschutzes allerdings maßgeblich zu dem Unfall geführt haben. 

Die Entscheidung des Sozialgerichtes Frankfurt ist nicht rechtskräftig. Einmal mehr wird aber die zunehmende Restriktion gesetzlicher Versicherungssysteme deutlich!