Seit Dezember 2000 ist einem „Fahrzeugführer“ (also z. B. auch einem Radfahrer) während der Fahrt die Benutzung eines Mobiltelefons verboten (wenn nicht besondere „Freisprecheinrichtungen“ vorhanden sind). Es droht eine Geldbuße von 40,00 € verbunden mit der Eintragung eines Punktes im Verkehrszentralregister. Ein Fahrverbot ist möglich! Seitdem konkretisiert die Rechtsprechung, was „Benutzung“ eigentlich ist und dehnt dies immer weiter aus. Im Grunde ist jedes Hantieren mit dem Gerät „bei laufendem Motor“ verboten (sogar an einer Ampel oder Schranke). Keine Ausreden sind die Verwendung als Diktiergerät, Organisator, Internetzugang, „Notizbuch“. Es darf keine SMS versendet werden. Nicht einmal das bloße Ablesen der Uhrzeit ist erlaubt, wenn das Telefon dafür in die Hand genommen wird. Neuerdings wird das Verbot zudem auf verwandte Geräte ausgedehnt wie z. B. auf Organizer (so das Oberlandesgericht Karlsruhe Ende November 2006).