Der Krieg in der Ukraine bleibt weiterhin Thema und beschäftigt auch das Steuerrecht. Die humanitäre Unterstützung der Ukraine wurde im Steuerrecht durch den sogenannten „Katastrophenerlass“ vom Bundesministerium der Finanzen zur Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements gewürdigt. Wenn Sie sich jetzt fragen, was dieser „Erlass“ für Sie bedeutet und bewirkt, haben wir hier ein paar Antworten für Sie:
Der „Katastrophenerlass“ soll Erleichterung bei der Durchführung von Spenden und vorübergehenden Unterbringung von Kriegsflüchtlingen bewirken. So ist es beispielweise ausreichend, den Nachweis über steuerbegünstigte Zuwendungen über einen Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts zu erzeugen. Dies hat zur Bedingung, dass es sich um die, zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten eingerichteten, Konten einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege handelt. Ebenso wird das Sponsoring für Unternehmen gefördert, indem die Zahlungen als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn diese überwiegend zur Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens dienen. Neben unternehmerischen Erleichterungen wird die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten für inländische Arbeitnehmer erleichtert. Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.