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Hinweispflicht bei Kündigung

News - 10.08.2003

Arbeitnehmer müssen sich nach der Neuregelung durch „Hartz“ bei Erhalt einer Kündigung unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitslos melden. Anderenfalls wird das Arbeitslosengeld gekürzt. In diesem Zusammenhang wird eine Pflicht des Arbeitgebers diskutiert, auf diese Konsequenz im Kündigungsschreiben hinzuweisen. Sonst sollen Haftungsrisiken drohen. Wir halten dies nicht für zutreffend, empfehlen jedoch, zukünftig den Mitarbeiter bereits im Kündigungsschreiben auf seine Pflicht zur sofortigen Meldung beim Arbeitsamt hinzuweisen. Ein gleicher Hinweis sollte drei Monate vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses erteilt werden. Mit diesen Hinweisen vermeiden Sie, dass

Ihr ehemaliger Mitarbeiter versucht, sich im Falle der Kürzung seines Arbeitslosengel-des bei Ihnen schadlos zu halten.