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KlieSebastian Klie
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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Hinweispflichten des Auftragnehmers bei Mängeln an einem Vorgewerk

Baurecht - 02.05.2023

Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Ausführung einer Attikaabdeckung. Die Abdeckung soll auf einer Unterkonstruktion befestigt werden, die zuvor ein Dachdecker errichtet hatte.

Nach Abnahme der Leistungen stellt der Auftraggeber Mängel an der Attikaabdeckung fest und fordert den Auftragnehmer unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auf. Der Auftragnehmer lässt die gesetzte Frist fruchtlos verstreichen. Im Rahmen der Ersatzvornahme stellt sich heraus, dass neben der Attikaabdeckung auch die Unterkonstruktion mangelhaft ist. Bevor die Mängel an der Attikaabdeckung beseitigt werden können, muss der Auftraggeber zunächst die Unterkonstruktion ertüchtigen.

Nach Fertigstellung der Ersatzvornahme verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer Kostenerstattung für die Maßnahmen an der Attikaabdeckung. Der Auftragnehmer vertritt die Auffassung, die gesetzte Frist sei unwirksam gewesen, da der Auftraggeber zunächst die Mängel an der Unterkonstruktion habe beseitigen müssen. Vorher sei er gar nicht in der Lage gewesen, die Mängel an der Attikaabdeckung zu beseitigen.

Das OLG Köln stellt klar (Urteil vom 08.02.2023), dass die Fristsetzung des Auftraggebers wirksam war. Richtig ist zwar, dass der Auftraggeber Mängel an Vorgewerken grundsätzlich selbst beseitigen muss. Dieser Grundsatz entbindet den Auftragnehmer allerdings nicht davon, Mängel an den eigenen Leistungen und deren Ursache stets selbst zu überprüfen. Stellt der Auftragnehmer dabei Mängel an fremden Vorgewerken fest, die vor Durchführung der eigenen Mangelbeseitigungsmaßnahmen beseitigt werden müssen, hat er den Auftraggeber darauf hinzuweisen. Bleibt der Auftragnehmer hingegen untätig, gilt die Frist auch dann als verstrichen, wenn sich nachträglich bei der Ersatzvornahme Mängel an Vorgewerken zeigen.

Fazit: Auftragnehmer sollten Mängelrügen stets überprüfen. Müssen für die Beseitigung dieser Mängel auch Mängel an einem fremden Vorgewerk beseitigt werden, müssen Auftragnehmer der Folgeaufträge darauf hinweisen und sollten bis zu deren Beseitigung Behinderung an den eigenen Mangelbeseitigungsmaßnahmen anmelden.