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HOAI: Abnahme der Genehmigungsplanung (Lph. 4) bereits mit Einreichen bei der Genehmigungsbehörde?

Architekten- und Ingenieurrecht - 07.08.2019

Der Europäische Gerichtshofs (EuGH) hatte zwar jüngst die Höchst- und Mindestsätze der HOAI für europarechtswidrig erklärt, die HOAI aber im Übrigen unbeanstandet gelassen. Daher bleiben die Leistungsbilder der HOAI bestimmender Faktor der Architektenleistung.

Aktuell hat sich das Oberlandesgericht Köln mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Einreichen der Genehmigungsplanung durch den Bauherrn bereits eine konkludente Abnahme der bis dahin erbrachten Architektenleistung darstellen kann.

Die klagende Bauträgerin nahm den mit der Genehmigungsplanung beauftragten Architekten wegen einer unzutreffenden Wohnflächenberechnung in Anspruch. Dieser berief sich erstinstanzlich auf die Einrede der Verjährung. Er begründete dies mit dem Argument, dass die Bauträgerin seine Planungsleistung mit der Einreichung der Genehmigungsplanung konkludent abgenommen habe. Damit sei für die bis dahin erbrachte Leistung, wozu auch die Wohnflächenberechnung gehöre, bereits Verjährung eingetreten.

Dagegen wehrte sich die Klägerin und trug in der Berufungsinstanz vor, dass zur Abnahmefähigkeit der in Anlehnung an die Leistungsphase 4 der HOAI geschuldeten Leistung auch die Erfüllung des Leistungssolls "Herbeiführung einer dauerhaft gültigen Baugenehmigung" gehöre. Damit könne die Genehmigungsplanung frühestens mit der Erteilung der Baugenehmigung als abgenommen gelten, denn erst dann sei die Leistungsphase 4 abgeschlossen.

Dem widerspricht das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 21.02.2019, Az.: 16 U 140/18). Zur vollständigen Leistungserbringung des Architekten sei das Einreichen dauerhaft genehmigungsfähiger Planungsunterlagen notwendig aber auch ausreichend. Ob im Anschluss eine Genehmigung erteilt wird, ist für die vollständige Erfüllung der Leistungsphase 4 durch den Architekten unerheblich.

Darin sei auch eine konkludente Abnahme zu sehen, zumindest wenn der Bauherr auf die im Anschluss gestellte Rechnung des Architekten zahlt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts folgt dies daraus, dass bereits die Entwurfsplanung genehmigungsfähig erstellt werden muss und nicht zu Ergänzungs- oder Anpassungsbedarf oder inhaltsändernden Auflagen führen darf. Die Leistungsphase 4 enthalte in erster Linie verwaltungstechnische Leistungen. Von daher komme eine konkludente Abnahme zum Zeitpunkt der Einreichung der Genehmigungsplanung in Betracht, wenn die Planung genehmigungsfähig sei.

Das Oberlandesgericht begründet seine Entscheidung nachvollziehbar für den konkreten Fall. Ob die übrige obergerichtliche Rechtsprechung dieser Vorverlagerung folgt und dies auch bei anderen Fallkonstellationen angenommen werden kann, bleibt abzuwarten.

Zur Vermeidung von rechtlichen Unklarheiten bleibt den Vertragsparteien zu raten, eine schriftliche Abnahme im Vertrag zu vereinbaren. Diese kann auch für Teilleistungen vereinbart werden. Dann besteht ausreichend Klarheit über die laufenden Verjährungsfristen.