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StaatsSebastian Staats
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Höchste Vorsicht bei Preisverlagerungen!

Vergaberecht - 05.06.2019

Bieter sollen zwar grundsätzlich in der Kalkulation ihrer Preise frei sein, d.h. der für jede Position verlangte Preis muss nicht zwingend mindestens den hierfür entstehenden Kosten entsprechen.

Der BGH (Urteil vom 19.06.2018 - X ZR 100/16) hat der Kalkulationsfreiheit des Bieters allerdings faktisch ein Ende bereitet: Musste der Bieter bis dato nur erklären, dass er die Leistungen zu den jeweils angebotenen Preisen erbringt, sind nunmehr erhebliche Abweichungen von den zu erwartenden Kosten zu begründen, wenn diese mit sehr hohen Preisen korrespondieren. Niedrige Preise hier und hohe Preise dort sind Indiz für unzulässige Preisverlagerung (OLG München (Beschluss vom 17.04.2019 - Verg 13/18). Kann der Bieter diese Indizwirkung nicht erschüttern, rechtfertigt dies die Annahme, dass das Angebot nicht die geforderten Preisangaben enthält. Die Vergabestelle ist dann zum Ausschluss des Angebots verpflichtet!

Im Ergebnis müssen Bieter daher zukünftig noch mehr darauf achten, auffällig hohe Preisansätze in ihrer Kalkulation sachlich zu begründen. Dies bedeutet nichts anderes als eine faktische Preisbeschränkung.