Gunnar Meyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Verwaltungsrecht
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Gemeinden dürfen mit der Erhebung ihrer Beiträge nicht unendlich lange warten. Die Festsetzungsfrist für Beitragsbescheide beträgt vier Jahre, beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entsteht. Die sachliche Beitragspflicht entsteht aber nicht allein mit der technischen Fertigstellung einer Baumaßnahme, sondern hat noch weitere – nicht sichtbare – Voraussetzungen, wie eine wirksame Beitragssatzung, Widmung, planmäßige Herstellung nach Bebauungsplan etc. In der Praxis liegen diese Voraussetzungen nicht selten erst nach Jahrzehnten vor. Beitragsfestsetzungen sind dann erst lange nach der technischen Fertigstellung möglich.
Mit Wirkung zum 01.04.2017 hat der Gesetzgeber das Nds. Kommunalabgabengesetz um eine Höchstfrist zum Schutze der Beitragspflichtigen ergänzt. Danach dürfen Gemeinden ihre Beiträge mindestens zwanzig Jahre nach dem Entstehen der Vorteilslage nicht mehr erheben. Anders als die sachliche Beitragspflicht entsteht die Vorteilslage bereits durch die technische Fertigstellung der Anlage. Eine Anlage ist technisch fertiggestellt, wenn die Gemeinde sie gegenüber dem Unternehmer abnimmt.
Nach einem Urteil des Nds. Oberverwaltungsgerichtes (OVG) vom 30. September 2020 (Az.: 9 LC 110/18) gilt die Höchstfrist auch für Beitragsbescheide, die eine Gemeinde vor dem 01.04.2017 erlassen hat. Im konkreten Fall nahm eine Gemeinde die hergestellte Straße im August 1996 ab. Demnach durfte die Gemeinde im Februar 2016 ihre Beitragsbescheide noch erlassen.