News

Honorarkürzung für unvollständige Grundleistungen der HOAI

News - 11.09.2005

Im Architektenrecht gilt der Grundsatz: Was der Architekt schuldet, richtet sich nicht nach dem Inhalt der Leistungsbilder der Honorarordnung (HOAI), sondern nach dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit dem Vertrag. Das wurde bislang in zweierlei Hinsicht verstanden: Der Architekt muss u. U. Leistungen erbringen, die in der Honorarordnung nicht beschrieben sind; andererseits wird das Honorar nicht gekürzt, wenn Leistungen nicht erbracht sind, die in der Honorarordnung beschrieben sind.

Das sieht der Bundesgerichtshof (BGH) nun anders. Sofern im Vertrag auf die Honorarordnung Bezug genommen wird, stellt eine fehlende Leistung einen Mangel des Architektenwerks dar. Kann dieser - etwa wegen Zeitablaufs oder weil das Bauvorhaben inzwischen fertig gestellt ist - nicht mehr beseitigt werden, führt das zu einer Honorarkürzung (Urteil vom 11.11.2004 – VII ZR 128/03). Diese kann an Hand verbreiteter Tabellen (z.B. nach Steinfort) ermittelt werden.

Den Parteien des Architekten- oder Ingenieurvertrages ist zu empfehlen, die Leistungen des Architekten nicht durch pauschalen Hinweis auf die Leistungsphasen der HOAI, sondern nach den für das konkrete Bauvorhaben erforderlichen Tätigkeiten des Planers zu definieren. Bisher verwendete Vertragsmuster für Architektenverträge sind zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.