Torben Schlüter MLE.
Rechtsanwalt
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schlueterappelhagen.de
Für Webseitenbetreiber und andere Diensteanbieter gibt es Neuerungen: Seit dem 14.05.2024 gilt nun das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Das DDG ersetzt das Telemediengesetz (TMG), das am gleichen Tag außer Kraft getreten ist.
Die für Webseitenbetreiber relevante Impressumspflicht findet sich nun nicht mehr in § 5 TMG, sondern § 5 DDG. Inhaltliche Änderungen ergeben sich daraus nicht. Das Impressum muss weiterhin u.a. Name und Anschrift des Betreibers, der Rechtsform und der Vertretungsberechtigung, dem jeweiligen Handelsregister und der zuständigen Aufsichtsbehörde enthalten.
Auch wenn vieles beim Alten bleibt, sind Webseitenbetreiber gut beraten, die üblichen Verweise auf § 5 TMG aus ihrem Impressum zu entfernen oder an die neue Rechtslage anzupassen. Andernfalls kann der Eindruck eines veralteten Impressums Mitbewerber und Wettbewerbsverbände zur Aussprache von Abmahnungen verleiten.
Sie haben Fragen zur Impressumspflicht? Wir unterstützen Sie. Sprechen Sie uns einfach an.