Wird ein Architekt oder Ingenieur ohne schriftlichen Vertrag tätig, entsteht häufig Streit darüber, ob seine Leistung zu vergüten ist. In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig (Urteil vom 02.05.2002 - 8 U 9/01 - bestätigt durch Beschluss des BGH vom 28.11.2002 - VII ZR 204/) wurde einem Ingenieur Honorar zugesprochen trotz ausdrücklichen Widerspruchs des Auftraggebers. Dieser hatte den Ingenieur zur Ablieferung von Plänen aufgefordert und dazu erklärt, er werde nichts bezahlen, weil die Leistung kostenfrei geschuldet sei. Der Ingenieur stellte vor Ablieferung seiner Leistung unmissverständlich klar, dass er dafür Honorar fordert. Das Landgericht Göttingen hatte die Honorarklage noch abgewiesen. Der durch uns eingelegten Berufung wurde stattgegeben. Für die Frage, ob ein Honorar geschuldet ist, kommt es darauf an, ob nach den Umständen eine kostenfreie Leistung erwartet werden durfte oder nicht. Maßgeblich für diese Umstände war unter anderem die eindeutige Erklärung des Ingenieurs, seinerseits Honorar zu fordern.