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MichosIlka Michos
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
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Inkrafttreten des Baulandmobilisierungsgesetzes

Öffentliches Baurecht - 13.07.2021

Die Koalitionsparteien hatten im März 2018 vereinbart, die Gemeinden dabei zu unterstützen, mehr Bauland bereitzustellen und so bezahlbares Wohnen zu sichern. Diesem Ziel soll das am 23.06.2021 in Kraft getretene Baulandmobilisierungsgesetz dienen. Es beinhaltet Änderungen des Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Wesentliche Änderungen sind:

Sektoraler Bebauungsplan „Wohnraumversorgung“ 

Mit § 9 Abs. 2 d BauGB erhalten die Gemeinden ein neues Planungsinstrument. Sie können im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) einen Bebauungsplan speziell nur für den Wohnungsbau aufstellen. Darin können sie u. a. Flächen festsetzen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich der Vorhabenträger zur Einhaltung der Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, verpflichtet. Bislang waren derartige Bindungen nur in städtebaulichen Verträgen für neue Baugebiete zulässig. 

Verlängerung des § 13 b BauGB (beschleunigtes Verfahren)

Die Regelung des § 13 b BauGB, die Ende 2019 ausgelaufen ist, gilt erneut bis zum 31.12.2022. Danach können Bebauungspläne für Außenbereichsflächen mit einer Grundfläche von weniger als 10 000 m², die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründen, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, erneut im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Wesentlicher Vorteil ist der Verzicht auf den Umweltbericht und den naturschutzrechtlichen Ausgleich. 

Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt

Der neu eingefügte § 201 a BauGB ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu bestimmen. Hat das Land für ein Gebiet eine entsprechende Verordnung erlassen, gelten weitere Erleichterungen für die Gemeinden. Die Gemeinde kann in diesen Fällen u. a. ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB ausüben, nach § 31 Abs. 3 BauGB unter erleichterten Voraussetzungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes zugunsten des Wohnungsbaus befreien sowie nach Maßgabe des § 176 Abs. 1 BauGB ein Baugebot erlassen.

In Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten kann die Landesregierung des Weiteren durch Verordnung regeln, dass die Umwandlung von Miet- in 
Eigentumswohnungen für Bestandsgebäude mit mehr als fünf Wohneinheiten der Genehmigung bedarf (§ 250 BauGB).

Änderungen der BauNVO

Die Obergrenzen des § 17 BauNVO für das Maß der baulichen Nutzung (GRZ und GFZ) sind zukünftig nur noch Orientierungswerte, die u. a. zum Zwecke des Wohnungsbaus überschritten werden dürfen.

Mit § 5a BauNVO wird die neue Baugebietskategorie „Dörfliche Wohngebiete“ eingefügt. Die Gebiete sollen dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben dienen. Auch Hobbytierhaltung ist in diesen Gebieten zulässig.

Gern beraten und unterstützen wir Sie bei allen Fragestellungen zum öffentlichen Baurecht.