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MackDr. Martin Mack
Rechtsanwalt und Mediator
Sparkassenkaufmann
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
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Insolvenz in der Corona-Krise

Insolvenzrecht - 08.04.2020

Update 08.04.2020

Video vom AGV-Webinar Insolvenzrecht in der Krise

Was ist der aktuelle Stand beim Insolvenzverfahren? Wann muss ich überhaupt Insolvenz anmelden? Was bedeutet es, dass die Insolvenzantragspflicht vorübergehend ausgesetzt wird? Welche Voraussetzungen müssen bestehen, dass die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt wird? Welche strategische über den Zeitraum 30.09.2020/31.01.2021 hinausgehende Überlegungen sollten Unternehmen treffen? Diese und viele weitere Fragen, hat u.a. Rechtsanawalt Dr. Mack im AGV-Webinar vom 07.04.2020 beantwortet.

Hier finden Sie das Video dazu.

 

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Stand 31.03.2020

Vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und flankierende Regelungen (Artikel 1 Abmilderungsgesetz) 

Die straf- und haftungsbewehrte Insolvenzantragspflicht der Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger wird zunächst vom 1. April bis 30. September 2020 ausgesetzt. Auf diese Weise erhalten die Unternehmen Gelegenheit, die Insolvenz, insbesondere unter Inanspruchnahme der bereitzustellenden staatlichen Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen abzuwenden. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten soll dann nicht greifen, wenn die Insolvenz nicht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Die Beweislast dafür liegt bei demjenigen, der sich auf das Bestehen der Antragspflicht beruft. Die Antragspflichtigen werden zusätzlich durch die Vermutung entlastet, dass bei bestehender Zahlungsfähigkeit zum 31. Dezember 2019 grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die spätere Insolvenzreife auf der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Die Vermutungsregelung des § 1 Satz 3 ändert nichts an der Beweislast. Auch wenn der Schuldner am 31. Dezember 2019 zahlungsunfähig war, bleibt es deshalb dabei, dass das Nichtberuhen der Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie oder das Fehlen von Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit von demjenigen zu beweisen ist, der sich darauf beruft, dass die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist. Bei natürlichen Personen, die nicht der Insolvenzantragspflicht unterliegen, kann auf die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt werden. Um die Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger auch vor weiteren Haftungsgefahren zu schützen, werden auch die an die Insolvenzreife geknüpften Zahlungsverbote nach § 64 Satz 1 GmbHG, § 92 Absatz 2 Satz 1 AktG, § 130a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 177a Satz 1 HGB und § 99 Satz 1 GenG für den Zeitraum der Aussetzung der Antragspflicht ausgesetzt, soweit es um Geschäftsführungsmaßnahmen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, einschließlich der Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit, aber auch zur sanierungsbedingten Umstellung des Geschäftsbetriebs und -modells, geht. Zudem werden neue Kredite anfechtungs- und haftungsrechtlich privilegiert, um einen Anreiz für die Gewährung solcher Kredite zu setzen. Auch sollen Vertragsparteien, die bereits in einer Geschäftsbeziehung zu dem betroffenen Unternehmen stehen, durch eine Einschränkung der Anfechtbarkeit von Vorgängen im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung motiviert werden, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.