Das Finanzmarktstabilisierungsgesetz hatte den Überschuldungsbegriff der Insolvenzordnung neu definiert. Die Geltung des neuen Überschuldungsbegriffs war zunächst bis zum 31.12.2010 befristet worden. Die Frist wurde nun bis zum 31.12.2013 verlängert.
Überschuldung liegt danach vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§19 Abs. 2 S. 1 InsO). Eine Kapitalgesellschaft ist trotz bilanzieller Überschuldung nicht verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen, wenn für die Gesellschaft eine positive Fortführungsprognose besteht. Eine positive Fortführungsprognose wird angenommen, wenn das Unternehmen voraussichtlich in der Lage sein wird, mittelfristig, d. h. für die nächsten ein bis zwei Jahre, seine laufenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
Die genannten Zeiträume sind als Richtwerte zu verstehen. Letztlich kann nur ein betriebswirtschaftlich sinnvoll überschaubarer Zeitraum entscheidend sein, der je nach Branche unterschiedlich ausfallen kann.