Am 01.03.2012 ist durch das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) das Insolvenzrecht zugunsten von Gläubigern und Schuldnern erheblich verbessert worden. Neben der Stärkung der Gläubigerautonomie, der Straffung des Insolvenzplanverfahrens sowie der Stärkung des Vollstreckungsschutzes wurde ein sog. „Schutzschirmverfahren“ neu eingeführt: Der Schuldner erhält künftig bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung ein Sanierungskonzept auszuarbeiten, das anschließend als sog. Insolvenzplan umgesetzt werden kann.
Das Gericht soll grundsätzlich die vom Schuldner vorgeschlagene Person zum „vorläufigen Sachwalter“ bestellen; außerdem ist das Gericht auf Antrag auch verpflichtet, Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner für die Dauer von drei Monaten zu untersagen oder einstweilen einzustellen. Schließlich darf das Gericht im „Schutzschirmverfahren“ weder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen noch den Schuldner in der Verfügungsbefugnis über sein Vermögen einschränken. Das Schutzschirmverfahren ermöglicht dem Schuldner somit eine Sanierung außerhalb eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens.