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Insolvenzrecht: Schutzschirmverfahren und Eigenverwaltung - Neue Chance für Unternehmen in der Krise (Teil 2)

News - 11.01.2013

2. Insolvenzgeld und Steuern – Besondere Chancen und Risiken in der Eigenverwaltung

 

Die Herstellung der dauerhaften Zahlungsfähigkeit des Unternehmens ist eine wesentliche Säule jedes Sanierungskonzeptes. Die gesetzlichen Regelungen bringen besondere Möglichkeiten zur Schaffung von Liquidität im Schutzschirmverfahren, bergen aber auch Haftungsfallen.

 

Mit dem Insolvenzgeld übernimmt die Bundesagentur für Arbeit für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten einen Großteil der Arbeitsentgelte. Das Arbeitsamt selbst erhält dann lediglich eine Quote, welche in dem Insolvenzplan bestimmt wird. Da die Auszahlung durch das Arbeitsamt erst mit Verfahrenseröffnung stattfindet, finanzieren in der Regel Banken das Insolvenzgeld vor. Dadurch werden negative Auswirkungen auf Arbeitnehmer, welche die Sanierung gefährden können, vermieden.

 

Nach derzeitiger Rechtslage sind – anders als in einem Regelinsolvenzverfahren – zudem Steuerverbindlichkeiten, welche zwischen der Antragstellung und der Verfahrenseröffnung anfallen, lediglich Quotenforderungen.

 

Während des Verfahrens bestehen für die Geschäftsführung des Unternehmens – die ja selbst weiter die Geschicke des Unternehmens lenkt – erhebliche Haftungsrisiken aus dem Spannungsfeld zwischen Insolvenzrecht und Steuerrecht. Auch im laufenden Verfahren sind u.a. sämtliche Steuererklärungen pünktlich und vollständig abzugeben.

 

Der sicherste Weg, um den späteren Vorwurf einer möglichen Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit zu vermeiden, ist die anfallenden Steuern zunächst unter Hinweis auf das laufende Verfahren zu zahlen. Nach Verfahrenseröffnung kann die Steuerzahlung dann angefochten und Rückzahlung verlangt werden. Das gleiche gilt für Sozialversicherungsbeiträge, da das Unternehmen weiterhin Arbeitsgeber bleibt.