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Insolvenzrecht – Überschuldung übergangsweise „light“

News - 09.09.2009

Bisher war eine Kapitalgesellschaft bei Eintritt rechnerischer Überschuldung grundsätzlich verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen. Das Finanzmarktstabilisierungsgesetz hat den insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriff für die Zeit ab 18.10.2008 bis 31.12.2010 wie folgt neu geregelt:

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Diese Bestimmung ist trotz ihrer fast einjährigen Geltung und der zunehmenden Zahl von Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, weitgehend unbekannt.

Nach dieser Interimsregelung löst eine nach dem 17.10.2008 eintretende rechnerische Überschuldung nicht die Insolvenzantragspflicht aus, sofern die Fortführung des Unter-nehmens überwiegend wahrscheinlich ist. Insolvenzantrag muss nur dann gestellt werden, wenn rechnerische Überschuldung und negative Fortführungsprognose kumulativ vorliegen.

Eine Kapitalgesellschaft, deren Überschuldung nach dem 17.10.2008 eingetreten ist, ist somit nicht verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen, wenn für ihr Unternehmen eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann. Hierfür ist erforderlich, dass das Un-ternehmen ab Eintritt der Überschuldung für einen überschaubaren Zeitraum von 12 bis 24 Monaten voraussichtlich nicht zahlungsunfähig werden wird. Diese Prognose ist auf der Grundlage eines dokumentierten, aus Finanz- und Ertragsplan bestehenden Unter-nehmenskonzeptes zu treffen.

Sofern der Gesetzgeber diese Interimsregelung nicht über den 31.12.2010 hinaus verlängern sollte, gilt ab dem 01.01.2011 wieder der alte Überschuldungstatbestand, demzufolge trotz positiver Fortführungsprognose bei Eintritt der Überschuldung Insolvenzantrag zu stellen ist.