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Insolvenzrecht – Wahrheit tut not im Schuldenbereinigungsverfahren

News - 11.09.2011

Einem Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn er in der mit dem Insolvenzantrag einzureichenden detaillierten Auskunft unrichtige oder unvollständige Angaben über seine Verbindlichkeiten gemacht hat. In einem jüngst vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall (Beschluss vom 04.05.2011, Az.: 326 T 24/ 11) hatte ein Schuldner während des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens von einer weiteren Forderung gegen sich erfahren, die er, ohne Anhaltspunkte dafür zu haben, getilgt glaubte und deshalb im Antrag auf Eröffnung seines Insolvenzverfahrens nicht angegeben hatte. Diese Unterlassung ist nach der Rechtsprechung in der Regel grob fahrlässig, so dass dem betreffenden Schuldner auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung versagt wer-den kann.