Ein Schuldner, der sich in der Insolvenz befindet, erlangt auf Antrag 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung. Auf Antrag eines Gläubigers kann die Erteilung der Restschuldbefreiung versagt werden, wenn der Schuldner während der 6-jährigen Wohlverhaltensperiode u. a. seiner Obliegenheit, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an diese Erwerbsobliegenheit verschärft (BGH, Beschluss vom 19.05.2011, Az.: IX ZB 224/09).
Danach gehört es zur Obliegenheit des Schuldners, sich im Regelfall bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und laufend Kontakt zu den Mitarbeitern zu halten. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen und dazu stetige Lektüre von Stellenanzeigen und Versendung von Bewerbungen nachweisen. Eine Bewerbung in drei Monaten stellt kein ernsthaftes Bemühen um eine Arbeitsstelle dar, wenn sonst keine Aktivitäten entfaltet werden. Der Schuldner sollte zwei bis drei Bewerbungen in der Woche, sofern entsprechende Stellen angeboten werden, und vorhandene Stellenangebote dokumentieren.