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StangerJens Stanger
Rechtsanwalt
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Internetrecht – Eltern haften für ihre Kinder - Ehegatten für die bessere Hälfte

News - 11.04.2009

Schließt die Tochter mit dem Handy ihres Vaters ein teures Klingelton-Abo ab, muss der Vater als Inhaber des Mobilfunkanschlusses im Regelfall die Entgelte hierfür zahlen. Er haftet aufgrund der Sondervorschrift des § 45i Telekommunikationsgesetz (TKG) für das Verhalten Dritter, z. B. seiner Tochter, wenn/weil er nicht genügende Schutzvorkehrungen gegen eine unberechtigte Nutzung getroffen hat. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Tochter noch minderjährig ist.

Vergleichbares gilt bei der Überlassung von Mitgliedskonten im Internet. In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall nutzte die Ehefrau den eBay-Account ihres Mannes zum Verkauf eines Halsbandes von Cartier. Bei dem Halsband handelte es sich, durch ein Mindestgebot von 30,00 € auch für die wachsame Firma Cartier offensichtlich, um eine Fälschung. Cartier nahm den Ehemann wegen Markenrechtsverletzung in Anspruch. Dieser wandte vergeblich ein, seine Ehefrau habe das Angebot ohne sein Wissen bei eBay eingestellt. Der Ehemann musste haften, weil er als Inhaber des eBay-Accounts diesen nicht hinreichend vor dem Zugriff seiner Ehefrau gesichert hatte (Urteil vom 11.03.2009, AZ I ZR 114/06).