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OttDr. Hendrik Ott
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Irreführung durch Aussagen über die Rechtslage

Wettbewerbsrecht - 03.07.2019

Täuschen Unternehmer über Tatsachen, drohen wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Was aber gilt, wenn ein Unternehmer eine Rechtsansicht äußert, die ihm zwar nützlich, objektiv aber falsch ist? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung vom 25.04.2019 (I ZR 93/17) zu befassen. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Verbraucherzentrale eine Sparkasse auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Sparkasse hatte Kunden mitgeteilt, zur ordentlichen Kündigung von Prämiensparverträgen berechtigt zu sein. Sachlich war diese Rechtsauskunft falsch.

Der Bundesgerichtshof hält fest, dass unter das Irreführungsverbot auch unrichtige Äußerungen über die Rechtslage fallen können. Sei für den Verbraucher erkennbar, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handelt, fehle es jedoch an der erforderlichen Eignung zur Täuschung. Einschränkende Zusätze wie etwa „nach unserer Rechtsauffassung" müssten nicht aufgenommen werden. Anders liegt es dann, wenn eine Rechtsauffassung zu Unrecht als bestehende Rechtsprechung referiert wird. Mit einer solchen „Feststellung" überschreitet der Unternehmer die Schwelle zur wettbewerbsrechtlich relevanten Täuschung.