Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden, dass ein Elternteil auch beim “Wechselmodell“ seinen Anspruch auf Auskehrung der auf ihn entfallenden Anteile des Kindergeldes für Bar- und Betreuungsunterhalt als familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den das Kindergeld beziehenden anderen Elternteil selbständig geltend machen kann. Dies ist möglich, wenn und solange es an einem unterhaltsrechtlichen Gesamtausgleich zwischen den unterhaltspflichtigen Eltern fehlt (Leitsatz, Beschluss vom 20.04.2016 XII ZB 45/15).
Voraussetzung ist das Vorliegen eines Wechselmodells mit der hieraus resultierenden Barunterhaltspflicht beider Eltern. Der Bundesgerichtshof hat in vorangegangenen Entscheidungen das Vorliegen eines Wechselmodells angenommen, wenn ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. III Satz 2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt (BGH 5.11.2014 XII ZB 599/13). Dieses obliegt tatrichterlicher Würdigung, bei der der zeitlichen Komponente der übernommenen Betreuung eine Indizwirkung zukommt (BGH a.a.O.)
In der aktuellen Entscheidung betreute der Antragsteller und Kindesvater die drei gemeinsamen Kinder im wöchentlichen Wechsel mit der Kindesmutter. Die Kindesmutter bezog das Kindergeld. Keiner der Beteiligten leistete Unterhaltszahlungen an den anderen Elternteil. Der Kindesvater konnte den Ausgleich des an die Mutter gezahlten Kindergeldes als Unterfall des familienrechtlichen Ausgleichsanspruches geltend machen, weil das Kindergeld als staatliche Sozialleistung beiden Eltern zur Erleichterung des Kindesunterhaltes zugutekommen soll.
Das Kindergeld ist auf den Unterhaltsbedarf des Kindes anzurechnen und zwar sowohl auf den Bar- als auch den Betreuungsbedarf je zur Hälfte. Da der Barunterhalt des Kindes von beiden Eltern nach dem Verhältnis ihrer Einkünfte zu tragen ist, ist nach Auffassung des BGH auch das hierauf entfallende Kindergeld nach dem Maßstab der elterlichen Einkommensverhältnisse zu verteilen. Der den Ausgleich begehrende Elternteil ist für den Verteilungsmaßstab und die Haftungsanteile der Eltern darlegungs- und beweispflichtig.
Anders verhält es sich bei dem auf den Betreuungsunterhalt entfallenden Anteil am Kindergeld. Dieser steht den Eltern beim Wechselmodell hälftig zu, da die erbrachten Betreuungsleistungen gleichwertig sind. Dem Kindesvater wurde daher ein Viertel des von der Kindesmutter bezogenen Kindergeldes zugesprochen.