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WeidigRené Weidig
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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Ist die Covid-19-Pandemie ein Mietmangel?

Mietrecht - 06.01.2021

In der ersten Phase des Lockdowns und nunmehr auch im zweiten Lockdown „light“ wurden zahlreiche Vermieter damit konfrontiert, dass die Gewerbemieter die Mietzahlungen einstellten und kürzten. In vielen Fällen konnten Vereinbarungen getroffen werden, die diesen Zustand regelten. Was passiert mit Fällen, bei denen es nicht zu einer Vereinbarung kam? 

Das Landgericht München (Geschäfts-Nr.: 3 O 4495/20) ist der Auffassung, dass die Covid-19-Pandemie einen Mietmangel darstellt. In diesem Fall dürfen Mieter mindern und wären nicht auf Stundungsabreden mit den Vermietern angewiesen. Kann dies richtig sein? Die in Folge der Pandemie ergangenen Beschränkungen müssten ein Sach- oder Rechtsmangel sein. Die Beschränkungen haben ihre Ursache in der konkreten Nutzung durch den Mieter und fußen ausschließlich auf den behördlich angeordneten Beschränkungen oder Betriebsschließungen. Mit dem Gebäude haben sie in der Regel nichts zu tun. 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Rauchverbot in Lokalen liegt in diesen Fällen kein Mangel der Mietsache vor. Dem hat sich auch das Landgericht Heidelberg (Geschäfts-Nr.: 5 O 66/20) für die Covid-19-Pandemie angeschlossen. Der Gesetzgeber hat eine Kündigungssperre für Mietrückstände geregelt. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn die Schließungsanordnung einen Mangel darstellen würde und die Mieter nicht mehr zur Mietzahlung verpflichtet wären. Letzten Endes bleibt trotzdem Rechtsunsicherheit, da es noch keine höchstrichterliche Entscheidung gibt und diese noch ein Jahr auf sich warten lassen kann. Insofern sollten Mieter und Vermieter einvernehmliche Regelungen anstreben.