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MackDr. Martin Mack
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Ist die gesetzliche Neuregelung zur Einheitsgesellschaft das Ei des Kolumbus?

Gesellschaftsrecht - 08.01.2026

Die Einheitsgesellschaft galt lange als bewährte Struktur, war aber in zentralen Fragen – insbesondere zur Stimmrechtsausübung in der GmbH – rechtlich unsicher. Mit § 170 Abs. 2 HGB n. F. hat der Gesetzgeber zwar reagiert, die Neuregelung beseitigt jedoch nicht alle praktischen und dogmatischen Zweifel.

In der gesellschaftsvertraglichen Praxis sind sogenannte Einheitsgesellschaften beliebt. Nach Gründung einer GmbH & Co. KG mit personenidentischen Gesellschaftern bringen die Kommanditisten ihre Anteile als Gesellschafter an der Komplementär-GmbH in die KG ein, sodass sämtliche GmbH-Anteile dauerhaft von der KG gehalten werden. Und im Fall von Anteilsabtretungen, Erbfällen etc. ist immer nur an die Kommanditanteile zu denken.

Umstritten blieb lange die Fassung von Beschlüssen in der GmbH, z. B. bei der Bestellung, Entlastung und Abberufung von Geschäftsführern. Der Bundesgerichtshof vertrat dazu die Trennungsdoktrin: Beschlüsse in der KG wurden nach den Regeln des Personengesellschaftsrechts gefasst, die Beschlüsse in der GmbH nach den Regeln der (Einpersonen-) GmbH. Als stimmberechtigt schien in der GmbH also die durch ihre Komplementärin (mittelbar also durch den Geschäftsführer) vertretene Kommanditgesellschaft als Alleingesellschafterin. Damit fiel das Stimmrecht der Alleingesellschafterin der GmbH (also der KG) dem Geschäftsführer selbst zu – eine unerwünschte Selbstkontrolle.

Der Gesetzgeber hat daraufhin mit dem MoPeG den neuen § 170 Abs. 2 HGB geschaffen:

„Sofern der einzige persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist, an der die Gesellschaft sämtliche Anteile hält, werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaft von den Kommanditisten wahrgenommen.“

Die Reform soll die Trennungsdoktrin entschärfen und klare Verantwortlichkeiten schaffen. Doch sie wirft neue Fragen auf:

1. Einberufung der GmbH-Gesellschafterversammlung
Wer ist befugt, die Gesellschafterversammlung der GmbH einzuberufen: Ihr Geschäftsführer (§ 49 Abs. 1 GmbHG)? Jeder Kommanditist (in Anlehnung an § 109 Abs. 2 HGB n. F.)? Da die Kommanditisten nach dem Gesetz nicht die in § 109 Abs. 2 HGB vorausgesetzte Geschäftsführungsbefugnis haben, empfiehlt sich eine vertragliche Klärung. Fehlt sie aber, so spricht die in § 170 Abs. 2 HGB enthaltene Entmachtung der Komplementär-Geschäftsführer gegen ihre Befugnisse zur Ein- und Abberufung: Zuständig sind vorbehaltlich vertraglicher Regelung wohl die Kommanditisten.

2. Art der Vertretungsmacht der Kommanditisten
§ 170 Abs. 2 HGB n. F. schließt als Ausnahmeregelung an den schon vorhandenen § 170 (jetzt Abs. 1) an, scheint also von einer Vertretungsbefugnis der Kommanditisten zu handeln. Die bisher herrschende Meinung geht von organschaftlicher Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht der Kommanditisten aus. Umstritten ist aber, ob die Bestimmung den Kommanditisten Einzel- oder Gesamtvertretungsmacht zuweist. Und offen ist auch, wie die Kommanditisten ihre Vertretungsmacht für die GmbH und das Stimmrecht ausüben. Teilweise geht die Literatur davon aus, dass eine Einzelvertretung möglich ist, sodass die Gesellschaftsversammlung der KG zugleich die Gesellschaftsversammlung der GmbH sein kann (dies wäre praktisch und einfach). Andere vertreten eine Theorie der Gesamtvertretung, nach der die Kommanditisten in der Gesellschafterversammlung der KG nach den dort bestehenden Regeln den Willen bilden müssen, wie in der GmbH (dann einheitlich) abgestimmt wird.

3. Fristen in Beschlussmängelverfahren
Für Beschlussmängelprozesse formuliert das neue Personengesellschaftsrecht in der KG eine Dreimonatsfrist (§§ 110 ff. HGB). In der GmbH wird bisher von einer Monatsfrist analog Aktienrecht ausgegangen. Mithin fallen die Fristen auseinander. Der personalistische Charakter der GmbH spricht dafür, die Dreimonatsfrist aus dem Personengesellschaftsrecht zukünftig auch auf die GmbH anzuwenden.

Der für Gesellschaftsrecht zuständige 2. Senat des Bundesgerichtshofs wartet nach eigenem Bekunden darauf, diese Fragen zu entscheiden. Aber das mag dauern. Allen Einheitsgesellschaften ist daher dringend zu empfehlen, in ihren Gesellschaftsverträgen die beschriebenen Fragen vertraglich zu regeln.