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MackDr. Martin Mack
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Ist die Mitarbeiterbeteiligung tot?

Gesellschaftsrecht - 06.01.2016

Der Wunsch, Mitarbeiter an „ihrem“ Unternehmen zu beteiligen, ist in Politik, Wirtschaft und Gewerkschaften weit verbreitet. Mit den sog. „Media-Markt“-Entscheidungen hatte der Bundesgerichtshof (Urteile vom 19.09.2005, Az. II ZR 173/04 und II ZR 342/03) die Voraussetzung dafür geschaffen, dass leitende Mitarbeiter und Geschäftsführer auf Zeit auch als Gesellschafter am Gewinn des Unternehmens beteiligt werden konnten. Sie hatten die Möglichkeit, Beteiligungen zu einem niedrigerem als dem Verkehrswert zu erhalten. Bei Ausscheiden hatten sie die Beteiligung dann zum Verkehrswert zurückzugeben.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) hat diese den Markterfordernissen entsprechende Rechtsprechung mit Urteil vom 21.08.2014 ausgehebelt. Eine Abfindungsbeschränkung in einer der Mitarbeiterbeteiligung dienenden stillen Gesellschaft sei unwirksam. Sie stelle eine Allgemeine Geschäftsbedingungsklausel und eine unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 BGB) dar. Darüber hinaus schaffe eine solche Vertragsklausel eine ungleiche Kündigungslage zum Nachteil des Arbeitnehmers. Dem Arbeitnehmer entstehe für den Fall einer von ihm erklärten Kündigung ein einseitiger Vermögensnachteil (§ 622 Abs. 6 BGB). Die Regelung knüpfe an eine Kündigung des Arbeitnehmers, der zugleich Gesellschafter ist, derart schwerwiegende Nachteile, dass das Kündigungsrecht durch die Beschränkung des Abfindungsanspruchs des Arbeitnehmers unzumutbar eingeschränkt werde (§ 723 Abs. 3 BGB).

Ein Arbeitnehmer, dessen Abfindungsanspruch als Gesellschafter durch eine vergleichbare Regelung beschränkt wird, wäre also zukünftig versucht, vor den Arbeitsgerichten die Unwirksamkeit dieser Beschränkung durchzusetzen. Damit entstehen kaum beherrschbare Risiken für auf Zeit gedachte Mitarbeiterbeteiligungen.