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Ist Umsatzsteuer ohne zusätzliche Vereinbarung zu zahlen?

News - 11.05.1997

Gerade bei Preisvereinbarungen zwischen Haupt- und Subunternehmern bleibt die Umsatzsteuer ("Mehrwertsteuer") häufig unerwähnt. Dann stellt sich die Frage, ob sie zusätzlich zur vereinbarten Vergütung gefordert werden kann.

 

Die Rechtsprechung hat diese Frage verneint. Umsatzsteuer ist nur dann gesondert zu erstatten, wenn sich aus der Vereinbarung ergibt, daß sie zum festgelegten Preis hinzukommt. Dies gilt nicht nur bei einem Vertragsschluß mit einer Privatperson, sondern auch unter Kaufleuten, also unter vorsteuerabzugsberechtigten Personen. Selbst wenn die Umsatzsteuer bei einer früheren Vertragsabwicklung unter den gleichen Vertragspartnern zusätzlich bezahlt worden ist, kann nicht der Schluß gezogen werden, daß dies auch bei einem weiteren Vertrag gelten soll. Soll also zusätzlich zu dem vereinbarten Preis die Umsatzsteuer hinzukommen, muß es ausdrücklich vertraglich vereinbart werden.

 

Praxishinweis:

 

Vereinbaren die Vertragspartner, daß zum Werklohn 15 % Mehrwertsteuer hinzugerechnet werden, erhöht sich dieser Satz auch dann nicht, wenn zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung bereits ein höherer gesetzlicher Umsatzsteuersatz gilt. Nachdem derzeit eine Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer diskutiert wird, kann es sich bei Verträgen mit längerer Ausführungszeit und daher insbesondere Bauverträgen empfehlen, statt der Benennung des gegenwärtigen Umsatzsteuersatzes von 15% zu formulieren:

 

"zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer".

 

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Klausel allerdings ohne Einschränkung nur gegenüber Kaufleuten wirksam.