Jens Stanger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
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Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail an ein Unternehmen, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.09.2013, Az. I ZR 208/12, klargestellt.