Jens Stanger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
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Mit der Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) hat der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Dritte im Auftrag erheblich verschärft. § 11 BDSG sieht nun zwingende Mindestinhalte vor, u.a. Umfang, Art und Zweck der Datenverwendung, Art der Daten und Kreis der Betroffenen, Kontrollpflichten des Auftraggebers oder Umfang der Weisungsbefugnisse.
Vereinbarungen zur Auftragsdatenverarbeitung müssen entsprechende Regelungen enthalten. Es drohen sonst Bußgelder bis 50.000 Euro. Die von den Behörden informell eingeräumten „Schonfristen“ laufen jetzt aus. In Niedersachsen will die Datenschutzbehörde von der Verhängung eines Bußgelds nur noch absehen, wenn der Auftraggeber bereits nachweislich Bemühungen unternommen hat, Altverträge an die neue Rechtslage anzupassen.
Zur Vermeidung von Bußgeldzahlungen empfiehlt es sich, bestehende Vereinbarungen zur Auftragsdatenverarbeitung zu prüfen und an die neue Rechtslage anzupassen.